Kontakt mit landwirtschaftlichen Chemikalien vermeiden

TS220
TS220-UN-15APR13

TS272
TS272-UN-23AUG88


Die geschlossene Kabine schützt nicht vor dem Einatmen von Dampf, Aerosolen oder Staub. Wenn laut Gebrauchsanweisung des jeweiligen Mittels ein Atemschutzgerät notwendig ist, muss auch in der Kabine ein geeigneter Atemschutz getragen werden.

Vor dem Verlassen der Kabine Schutzausrüstung wie in der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Mittels angewiesen anlegen. Beim Wiedereinsteigen in die Kabine muss die Schutzausrüstung abgelegt werden und entweder außerhalb der Kabine in einem geschlossenen Behälter oder in der Kabine in einem pestizidsicheren Behältnis (z.B. einer Plastiktüte) gelagert werden.

Vor dem Einsteigen in die Kabine Schuhe oder Stiefel von Erde oder anderen Stoffen, die möglicherweise mit Pestiziden in Berührung gekommen sind, reinigen.

DX,CABS-29-20091026