Kontakt mit landwirtschaftlichen Chemikalien vermeiden

TS220-UN-15APR13

TS272-UN-23AUG88
Die geschlossene Kabine schützt nicht vor dem Einatmen
von Dampf, Aerosolen oder Staub. Wenn laut Gebrauchsanweisung des
jeweiligen Mittels ein Atemschutzgerät notwendig ist, muss auch
in der Kabine ein geeigneter Atemschutz getragen werden.
Vor dem Verlassen der Kabine Schutzausrüstung wie in der
Gebrauchsanweisung des jeweiligen Mittels angewiesen anlegen. Beim
Wiedereinsteigen in die Kabine muss die Schutzausrüstung abgelegt
werden und entweder außerhalb der Kabine in einem geschlossenen
Behälter oder in der Kabine in einem pestizidsicheren Behältnis
(z.B. einer Plastiktüte) gelagert werden.
Vor dem Einsteigen in die Kabine Schuhe oder Stiefel von Erde
oder anderen Stoffen, die möglicherweise mit Pestiziden in Berührung
gekommen sind, reinigen.
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